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Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kunst- und Kulturverein Kraftwerk“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Großraum Rostock und bietet Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit selbstbestimmt kreative Freizeitbeschäftigung zu nutzen. Die Aufgaben umfassen die Unterstützung von selbst initiierten, spontanen oder organisierten, in jedem Falle aber offenen Formen schöpferischer kultureller Tätigkeiten, sowie dem Aufbau verschiedener kultureller Bereiche und Vermittlung derselben. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Betreuung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Freizeit, der Förderung des bewußtseins-toleranten Umgangs miteinander sowie dem Ausbau sozialer Kompetenzen erfüllt. Dazu soll den Jugendlichen und Erwachsenen eine Plattform für die Herstellung und Präsentation von Musik, Tanz, Kunst und Handwerk bereitgestellt werden, was durch selbst geplante und durchgeführte Veranstaltungen wie zum Beispiel Konzerte, Workshops, Ausstellungen, Lesungen, darstellender Kleinkunst und unter anderem Vorträgen, sowie dem Erlernen von handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglicht werden soll. Diese Ziele werden verfolgt durch:

  • Organisation kommunikativer Kulturveranstaltungen in Eigenverantwortung
  • Popularisierung neuer Kunstgattungen
  • Förderungen künstlerischen Nachwuchses (z. B. durch Nutzung von Werkstätten)
  • Schaffung von Darstellungsmöglichkeiten für Künstler und Laien (z. B. durch Galerien, und Bühnen)
  • Durchführung von Freizeitangeboten in Form von Werkstätten, Workshops, Kursen und weiteren kulturellen Veranstaltungen
  • Zusammenführung verschiedener künstlerischer sowie handwerklicher Bereiche zur Schaffung gemeinsamer Projekte

Zur weitgehenden Ermöglichung dieser Zwecke bezieht der Verein das baugeschichtlich wertvolle ehemalige Heizhaus des DMR als Vereinsheim, widmet sich langfristig der Instandsetzung und dem Erhalt des um 1955 (in mittlerweile seltener Form des Stalinistischen Klassizimus) errichteten Gebäudes, sowie der Restauration und Pflege der noch erhaltenen ursprünglichen industriellen Installationen in Form eines technischen Museums als Kulisse.

Der Verein räumt gleichdenkenden Vereinen, nach Prüfung und Beschluss durch die Mitgliederversammlung, das Recht ein, das Vereinsheim in Kooperation zur Durchführung ihrer Zwecke zu nutzen.

Die Finanzierung des Aufbaus des Vereinsheims erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Kostenumlagen und Einnahmen von Eintrittsgeldern aus öffentlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet fünf Arten von Mitgliedschaften

a) Test-Mitgliedschaft

b) passive Mitgliedschaft

c) Fördermitgliedschaft

d) aktive Mitgliedschaft

e) Ehrenmitgliedschaft

zu a) Test-Mitgliedschaft

Test-Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie von einem passiven oder aktiven Mitglied empfohlen wurde.
Über die Aufnahme entscheiden entweder ein Mitglied des Vorstands bzw. ein vom Vorstand dazu bestelltes aktives Mitglied nach Vorlage des Personalausweises.

Die Test-Mitgliedschaft wird durch die Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages (zuzüglich evtl. anfallender Kostenumlagen) und die Unterschrift in der Liste für Test-Mitglieder wirksam. Als Nachweis erhält das Mitglied eine Quittung.
Die Test-Mitgliedschaft ist einmal pro Jahr je Person möglich und soll dem Mitglied einen Einblick in die Arbeit des Vereins bieten.

Test-Mitglieder haben das Recht, an allen freien sowie an 2 Veranstaltungen mit Kostenumlagen innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Ausnahme bilden Einrichtungen, welche durch Vorstandsbeschluss nur aktiven Mitgliedern zur Verfügung stehen.

Der Anteil an neuen Test-Mitgliedern ist je Veranstaltung auf maximal 10% aller Teilnehmer beschränkt.

zu b) passive Mitgliedschaft

Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, auch wenn bereits eine Test-Mitgliedschaft besteht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die passive Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe eines Vierteljahresbeitrages auf eines der Konten des Vereins und nach Aushändigung dieser Satzung (schriftlich oder elektronisch) sowie deren Anerkennung wirksam.
Zur Fortführung der Mitgliedschaft über das Vierteljahr hinaus, ist im Vorfeld der Mitgliedsbeitrag für mindestens ein weiteres Vierteljahr unbar auf eines der Konten des Vereins zu entrichten. Jedes passive Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

Passive Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins innerhalb ihrer Mitgliedschaft teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen. Ausnahme bilden Einrichtungen, welche durch Vorstandsbeschluss nur aktiven Mitgliedern zur Verfügung stehen. Für einige Veranstaltungen wird eine zusätzliche Kostenumlage erhoben. Diese ist möglichst im Vorfeld der Veranstaltung unbar auf ein Konto des Vereins bzw. bei Betreten der Veranstaltung zu entrichten.

zu c) Förder-Mitgliedschaft

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, auch wenn bereits eine passive Mitgliedschaft besteht. Fördermitglieder sind passiven Mitgliedern gleichgestellt, unterstützen jedoch den Verein durch höhere Beitragszahlungen oder Spenden auf freiwilliger Basis. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Fördermitglieder den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden. Eine Beteiligung an den aktiven Aufbaumaßnahmen steht ihnen frei.

zu d): Aktive Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme als aktives Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, auch wenn bereits eine passive Mitgliedschaft besteht.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Die aktive Mitgliedschaft wird durch Zahlung der Aufnahmegebühr in Höhe von mindestens eines Vierteljahresbeitrages auf eines der Konten des Vereins und nach Aushändigung dieser Satzung (schriftlich oder elektronisch) sowie deren Anerkennung wirksam. Die Dauer der aktiven Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich nach Ablauf stillschweigend um ein weiteres Jahr, es sei denn das Mitglied tritt offiziell aus.

Aktive Mitglieder unterstützen den Verein tatkräftig zur Verwirklichung der Satzungsziele.

Jedes aktive Mitglied ist berechtigt,

sich am Vereinsleben aktiv zu beteiligen

sich oder andere aktive Mitglieder bei Wahlen als Kandidat vorzuschlagen sowie Vorschläge zur Organisation von Projektideen zur Abstimmung und Diskussion zu stellen.

sich bei Vorstandswahlen als Kandidat aufzustellen und aufstellen zu lassen, insofern er seit mindestens 12 Monate aktiv im Verein tätig ist.

Anteile von Kostenumlagen mit angefallenen Aufwandsentschädigungen für freiwillige Arbeitsleistungen, welche 4 Stunden pro Monat übersteigen zu verrechnen

zu d) Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch Abstimmung bestätigt oder abgelehnt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder den aktiven Mitgliedern gleichgestellt werden.Bis dahin sind Ehrenmitglieder vom aktiven Wahl und Stimmrecht ausgeschlossen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der passiven und Fördermitglieder endet mit auslaufender Zahlung ihres Quartalsbeitrages.

Die Mitgliedschaft aktiver und Ehrenmitglieder endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

Ab Gründung beträgt, bis zur Änderung der Beitragsordnung, der Jahresbeitrag 60,- Euro. .

§ 9 Kostenumlagen

Zur Umsetzung größerer Vereinstätigkeiten / Projekte ist unter Umständen eine zusätzliche Kostenumlage notwendig, welche durch die Mitglieder getragen wird. Diese Umlage wird im Vorfeld der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgestellt, erläutert und bei Beschluss bestätigt. Die Aufschlüsselung der Kostenumlage ist jederzeit für Mitglieder einsehbar. Mitglieder haben das Recht, diese Kostenumlage entweder durch Nicht-Teilnahme an dem entsprechenden Projekt oder durch Austritt zu verweigern. Die maximale jährliche Kostenumlage beträgt pro Vereinsmitglied 300 Euro.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und die außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und für ein weiteres aktives Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein Mitglied per Vollmacht vertreten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und zweitem Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand kann der Vorstand für Internas erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig austreten, wird aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern vom Vorstand ein Nachfolger bis zur nächsten Wahlperiode gewählt, damit der Vorstand nach BGB geschäftsfähig bleibt.

Vorstand können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 14 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner geschäftsführenden Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 15 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine/n Kassenprüfer/in, mit der Aufgabe die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Aufwandspauschalen und Auslagen

Aktive Mitglieder können für ihre Auslagen, welche nachweislich für die Vereinstätigkeit angefallen sind, wie z.B. Porto, Telefon- und Reisekosten etc., im angemessenen Rahmen Ersatz erhalten, soweit diese durch die aktuelle Haushaltslage gedeckt sind.

Aktive Mitglieder können für pädagogische und künstlerische Tätigkeiten eine Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung in eine andere gemeinnützige Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3⁄4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Fassung der Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Kunst- und Kulturverein Kraftwerk am 29.07.2016 beschlossen.

Rostock, 29.07.2016

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